Aktuelles

Gemeinsame Stellungnahme der Konferenz der Beauftragten von Bund und Ländern für die Belange von Menschen mit Behinderungen (KBB) zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

01.10.2026

Rückschritte in der Pflege und bei Teilhabe verhindern

Die Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange von Menschen mit Behinderungen sieht in dem vom Bundeskabinett am 30.09.2026 beschlossenen Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) einen weiteren Beitrag zur Gefährdung von Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und fordert eine grundlegende
Überarbeitung der Regelungen im parlamentarischen Verfahren.
Mit den im Gesetz geplanten Maßnahmen sollen massive Einsparungen in der Pflegeversicherung erzielt werden. Kosten können aber bei weiterhin bestehendem Bedarf nicht einfach eingespart werden, sie werden lediglich verschoben - auf Pflegebedürftige, pflegende Angehörige, beruflich Pflegende und die Haushalte der Länder und Kommunen.

Entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), die Deutschland 2009 ratifiziert hat, wird Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zugesichert. Eine Grundlage dafür stellt eine bedarfsgerechte und verlässliche Pflege dar. Sie ist für viele Menschen mit Behinderungen die Voraussetzung für Teilhabe und Selbstbestimmung. Dafür sollten sie und ihre Familienangehörigen die notwendige Unterstützung erhalten.
Der größte Pflegedienst Deutschlands sind die Angehörigen, deren gesundheitliche, zeitliche und finanzielle Ressourcen jedoch endlich sind. Diese weiter zu belasten, ist ein Irrweg. Für pflegende Angehörige, von denen 90 Prozent Frauen sind, hat das Gesetz unweigerlich negative
Auswirkungen. Und auch für die Menschen, die zu Hause gepflegt werden, sind die neuen Regelungen mit einem Abbau von Teilhabemöglichkeiten verbunden. Der Vorrang der häuslichen Pflege darf nicht nur auf dem Papier existieren. Die Rücknahme der Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige war ein Schritt in die richtige Richtung,
dem weitere Schritte folgen müssen.

Die Maßnahmen treffen viele Menschen, die in diesem Jahr ohnehin schon durch Kürzungsdebatten und Reformen bei Eingliederungshilfe, Gesundheitsversorgung sowie Kinder- und Jugendhilfe belastet sind. In der Summe gefährden diese Maßnahmen die Grundrechte von Menschen mit Behinderungen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt, indem sie die Grundprinzipien des Sozialstaats aushöhlen. Teilhabe und Inklusion sind Menschenrechte und kein Bonus, wenn Geld übrig ist.

Die Konferenz der Beauftragten des Bundes und der Länder für die Belange von Menschen mit Behinderungen fordert eine auf der UN-BRK und dem Grundgesetz basierende Pflegepolitik, die das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen achtet. Bestehende Ungleichheiten und Benachteiligungen sollten abgebaut und nicht verschärft werden. Häusliche und ambulante Pflege brauchen die auch im Koalitionsvertrag vorgesehene Stärkung. Die Pflegeversicherung muss zukunftsfähig weiterentwickelt werden, damit sie ein sicheres Fundament für ein möglichst selbstbestimmtes Leben bildet.

Zentrale Forderungen:

  • Stärkung der häuslichen und ambulanten Pflege

Das PNOG ist ein Spargesetz, das die häusliche und ambulante Pflege schwächt. Eine Pflegepolitik, die sich gegen pflegende Angehörige und pflegebedürftige Menschen richtet, kann nicht nachhaltig funktionieren. Statt der vorgesehenen Kürzungen sind Maßnahmen
erforderlich, die Angehörige entlasten und Teilhabe fördern. Die Kosten werden sonst an anderen Stellen weiter steigen, etwa durch den weiteren Anstieg der Inanspruchnahme stationärer Pflegeleistungen, einen verschlechterten Gesundheitszustand Pflegebedürftiger und die verminderte Erwerbsfähigkeit von Angehörigen und Pflegebedürftigen. Deshalb
spricht sich die KBB insbesondere für folgende Maßnahmen aus:

    • Flexibilisierung der häuslichen Pflegekonstellationen durch Zulassung des Arbeitgebermodells und der Angehörigenpflege im eigenen Haushalt (Anpassung der §§ 36 Absatz 4 und 77 Absatz 1 SGB XI)
    • Schaffung von Rechtssicherheit für die stambulante Pflege durch Überführung dieser
      Leistungsform in die Regelversorgung der häuslichen Pflegesachleistung (ggf. Anpassung
      der §§ 36 Absatz 4, 71 Absatz 4 SGB XI).
  • Verhinderungspflege erhalten und flexible Entlastungsleistungen ausbauen

Auch die Verhinderungspflege ist eine tragende Säule für eine funktionierende häusliche Pflege. Die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wurde von vielen Pflegebedürftigen und Angehörigen als flexibles und
unbürokratisches Instrument begrüßt. Die durch das PNOG vorgesehenen Änderungen bieten keinen adäquaten Ersatz für den Wegfall der Verhinderungspflege in der bisherigen Form.
Dass ein funktionierendes Instrument gestrichen und durch Leistungen ersetzt wird, die überwiegend als nicht bedarfsgerecht und ausreichend empfunden werden, belastet pflegende Angehörige enorm. Die strenge Zweckbindung von Leistungen schränkt ihre
flexible Nutzung ein oder macht diese unmöglich. Geplante Abwesenheiten sowie niedrigschwellige, bedarfsgerechte Nutzungsmöglichkeiten beispielsweise durch Offene Hilfen müssen weiterhin möglich sein. Zudem sind Leistungen nicht nutzbar, wenn keine ausreichenden Kapazitäten in der stationären Kurzzeitpflege und bei ambulanten Pflege(not)diensten zur Verfügung stehen, was besonders oft für pflegebedürftige Kinder gilt. Der Anspruch auf einen ambulanten Pflegenotdienst für Akutsituationen wird begrüßt. Wichtig
ist jedoch, dass die Notdienste auch für die Versorgung von pflegebedürftigen Kindern sowie von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf geschult sind.

  • Keine einspargetriebene Definition von Pflegebedarf

Die Erhöhung der Schwellenwerte für die Pflegegrade ist nicht pflegefachlich, sondern finanziell begründet und führt zu einer Unterversorgung in der Pflege. Das Ziel, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen durch die Anpassung der Begutachtungssystematik zu bremsen, bedeutet, dass Pflegebedarfe wegdefiniert anstatt erfüllt werden.

  • Verbindliche Partizipation sicherstellen

Gremien wie der Beirat zur Weiterentwicklung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs oder die Landespflegeausschüsse brauchen eine wirksame Beteiligung von Vertretungen von Menschen mit Behinderungen, Pflegebedürftigen und Angehörigen. Die Partizipation von Selbstvertretungsorganisationen bei allen sie betreffenden Angelegenheiten ist ein zentraler Grundsatz der UN-BRK.

  • Keine Streichung von Entlastungsleistungen bei Pflegegrad I

Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zielt darauf ab, den oft herausfordernden Pflegealltag zu erleichtern und sowohl den Pflegebedürftigen als auch den pflegenden Angehörigen eine
wertvolle Entlastung zu bieten. Gerade in der Anfangsphase der Pflege entsteht ein hoher Aufwand. Diese Leistung muss erhalten bleiben. Eine Streichung verkennt, dass Beratung und Prävention Betreuung und Haushaltshilfe nicht ersetzen können.

  • Kein Druck auf Antragstellende zur Rücknahme des Antrags

Wer einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, tut das nicht ohne Grund und darf nicht im Rahmen einer vermeintlich unabhängigen Beratung durch den Kostenträger zur Rücknahme des Antrags gedrängt werden. Hier besteht insbesondere die Gefahr, dass kognitive Beeinträchtigungen nicht angemessen berücksichtigt werden und nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, Angehörige oder andere Vertrauenspersonen einzubeziehen.

  • Barrierefreie Angebote für Prävention und Reha

Eine Stärkung von Prävention und Rehabilitation wird begrüßt, allerdings müssen für die Zielgruppe auch entsprechende barrierefreie Angebote bereitgestellt werden. Zudem ist Prävention kein Ersatz für behinderungsbedingt erforderliche Leistungen.

  • Transparenz und Verständlichkeit bei Pflegeleistungen

Die Umbenennung von Begriffen und schwer nachvollziehbare Regelungen erschweren Menschen den Zugang zu Leistungen, erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Auseinandersetzungen mit Kostenträgern und verfehlen dadurch das Ziel des Bürokratieabbaus.

  • Keine Sanktionierung bei Nichtabruf der Pflegebegleitung

Die Möglichkeit der Pflegekassen, das Pflegegeld zu kürzen oder zu streichen, wenn die Pflegebegleitung nicht in Anspruch genommen wird, stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Autonomie und finanzielle Absicherung von Pflegebedürftigen dar.

  • Dynamisierung von Pflegeleistungen

Pflegeleistungen müssen so angepasst werden, dass es durch die Inflation nicht zu realen Kürzungen kommt. Das gilt auch für nicht regelmäßig ausgezahlte Leistungen wie Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach § 40 Absatz 4 SGB XI.

Das geplante Inkrafttreten der Regelungen zum Jahresbeginn 2027 geht mit einer unzureichenden Vorlauf- und Informationszeit einher. Betroffene haben kaum Zeit, sich auf die neuen Budgets und Verfahren einzustellen. Ein echtes Pflegeneuordnungsgesetz braucht stattdessen eine fundierte Vorbereitung und Umsetzung.
Die von Bundesgesundheitsminister Linnemann angekündigte Kommission bietet die Chance, zukunftsfähige und nachhaltige Maßnahmen zu erarbeiten. Zentral für das Gelingen ist dabei die Beteiligung von Pflegebedürftigen und Pflegenden. Der Grundsatz der UN-BRK „Nichts ohne uns über uns“ gilt auch für die Pflegepolitik.

Zurück